Grundlage (§§ 94 Abs. 1 und 95 Abs. 1 BauG). Es stehe sodann ausser Frage, dass die geplanten Massnahmen, die allesamt der Verbesserung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden sowie dem Natur- und Landschaftsschutz dienten, im öffentlichen Interesse lägen, wobei die beteiligten öffentlichen Interessen hoch zu gewichten seien. Die vorgesehenen Abmessungen der Fahrbahnbreite (von 6,2 m) und der Gehwegbreite (von 2 m) stimmten mit den massgebenden VSS-Normen überein und trügen damit neben dem Anliegen der Verkehrssicherheit auch dem Umstand Rechnung, dass Strassen gemäss § 92 Abs. 1 BauG möglichst flächensparend zu erstellen seien.