1.2. Für das Vorhaben sollen die Beschwerdeführer ca. 46 m2 Land ab ihrer Parzelle Nr. bbb (bisherige Fläche: 682 m2) für die Zwecke des Gehwegbaus (auf 2 m Breite) abtreten (vgl. Vorakten, act. 35 [Beilage 14, Landerwerbsplan; Beilage 15, Landerwerbstabelle]). 2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete das Strassenbauprojekt als mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer werde nicht verletzt. Das Projekt beruhe auf einer genügenden gesetzlichen -7-