3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2022 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Q. liess sich nicht vernehmen. 4. In der Replik vom 18. Februar 2022 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass ihnen in Abänderung der angefochtenen Entscheide im Bereich zwischen der D-Strasse und ihrer Liegenschaft, Gebäude ccc, eventualiter zwei Längsparkfelder zu bewilligen seien. 5. Das BVU und die Gemeinde Q. reichten keine Duplik ein.