2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Die Verfahrenskosten der Abteilung Register und Personenstand gehen zu Lasten des Kantons. - 12 - 4. Die Abteilung Register und Personenstand und das Grundbuchamt B. werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'700.00 je zu ½ mit Fr. 850.00 zu ersetzen. 5. Das Grundbuchamt B. wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Verwaltungsbeschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen.