Die zweite Rechtsschrift kompensiert die fehlende Verhandlung (vgl. § 6 AnwT). Vor Verwaltungsgericht wurde lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb sich die Entschädigung auf Fr. 1'700.00 reduziert (§ 6 Abs.1 und 2 AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Abteilung Register und Personenstand vom 16. November 2021 sowie Ziffer 1 der Verfügung des Grundbuchamts B. vom 20. Mai 2021 aufgehoben. Das Grundbuchamt B. wird angewiesen, die Vereinbarungen zum Baurechtszins und zum Heimfall im Grundbuch vorzumerken.