Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Die vorliegende Streitigkeit weist keinen bestimmbaren Streitwert auf. Angesichts eines unterdurchschnittlichen Aufwands, einer eher geringen Bedeutung der Streitigkeit sowie der niedrigen Schwierigkeit rechtfertigt sich für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ein Honorar von pauschal Fr. 2'000.00 (vgl. § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Die zweite Rechtsschrift kompensiert die fehlende Verhandlung (vgl. § 6 AnwT).