III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Davon kann nicht ausgegangen werden, weshalb die Verfahrenskosten des Verwaltungsgerichts und der Abteilung Register und Personenstand zu Lasten des Staates gehen. - 11 -