Der Vormerkung stehen daher keine Hindernisse entgegen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.7 vom 11. Juni 2018, Erw. II/4.2; ISLER/ GROSS, a.a.O., Art. 779b N 12; SPYCHER, a.a.O., S. 353). Somit kann die Vereinbarung zum Heimfall im Grundbuch vorgemerkt werden. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, die beantragten Vormerkungen vorzunehmen.