Die vereinbarten Bestimmungen zum Heimfall sind nach Massgabe der Überprüfungsbefugnis des Grundbuchamts zulässig und stehen insbesondere nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des ordentlichen und vorzeitigen Heimfalls (Art. 779c ff. und 779f ff. ZGB). Sie weisen einen Zusammenhang mit der Ausübung bzw. Beendigung des Baurechts auf und dienen keiner Umgehung von typisierenden sachenrechtlichen Bestimmungen. Die getroffene Vereinbarung kann Rechtsnachfolgern überbunden werden und ist daher einer realobligatorischen Wirkung zugänglich. Der Vormerkung stehen daher keine Hindernisse entgegen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.7 vom 11. Juni 2018, Erw.