Die Beschwerdeführerin beantragt somit nicht die Vormerkung von Bestimmungen zur Heimfallsentschädigung, was bereits vor dem Inkrafttreten des revidierten Immobiliarsachenrechts am 1. Januar 2012 gesetzlich vorgesehen war (vgl. Art. 779e aZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27. Juni 2007, 07.061, in: Bundesblatt [BBl] 2007 5313). Vielmehr soll mit der Vormerkung auf andere obligatorische Abreden verwiesen werden, welche die Parteien des Dienstbarkeitsvertrags für den Fall einer vorzeitigen Auflösung oder bei Ablauf der Baurechtsdauer getroffen haben.