4.4. Die Beschwerdeführerin verlangt die Vormerkung von Bestimmungen zum Heimfall. Der Dienstbarkeitsvertrag vom 6. April 2021 bestimmt, dass die betreffenden Vereinbarungen im Baurechtsvertrag vom 4. bzw. 9. November 1998 unverändert weitergelten (Vorakten 45, 61 f.). Diese sehen ihrerseits keine Bestimmungen zur Heimfallsentschädigung vor, sondern regeln im Wesentlichen Modalitäten bei einem Heimfall (Vorakten 61 f.).