4.3. Das Gesetz sieht die Vormerkung des Baurechtszinses explizit vor (Art. 779a Abs. 2 ZGB). Sofern keine entsprechende Vormerkung im Grundbuch besteht, handelt es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung des Baurechtszinses nicht um eine Realobligation, sondern um eine obligatorische Verpflichtung. Mit der Vormerkung im Grundbuch wird die Baurechtszinspflicht zu einer Realobligation und entfaltet damit Wirkung für alle Rechtsnachfolger (PETER R. ISLER/DOMINIQUE GROSS, in: BSK ZGB II, Art. 779a N 45 ff.). Vorliegend spricht nichts gegen die beantragte Vormerkung des Baurechtszinses.