Das eingetragene Stichwort spricht für das Vorliegen eines Baurechts im Sinne von Art. 779 ff. ZGB. Es ist ausreichend klar, so dass diesbezüglich nicht auf die Grundbuchbelege zurückgegriffen werden muss. 3.5. Aufgrund des Stichworts (sowie der Bezeichnung der Dienstbarkeit im Vertrag als "Baurecht") war somit bereits vor der Anmeldung vom 15. April 2021 vom Vorliegen eines Baurechts im Sinne von Art. 779 ff. ZGB auszugehen. Den Vorinstanzen kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie von einer anderen Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB ausgingen. 4. 4.1. Das Grundbuchamt verweigerte folgende Vormerkungen zum verlängerten Baurecht (Vorakten 11):