Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie entsprechend Art. 738 Abs. 2 ZGB ausgeübt worden ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.414 vom 8. Juli 2020, Erw. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_264/2009 vom 4. Juni 2009, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Dem Grundbucheintrag kommt bei der Bestimmung des Inhalts einer Dienstbarkeit somit ein grundsätzlicher Vorrang vor den Grundbuchbelegen zu. Das eingetragene Stichwort spricht für das Vorliegen eines Baurechts im Sinne von Art. 779 ff.