Dass dieses seinerzeit das von den Parteien im Dienstbarkeitsvertrag vorgeschlagene Stichwort ("Baurecht als irreguläre Personaldienstbarkeit gemäss Art. 781 ZGB") nicht übernahm (Vorakten 57) und die Dienstbarkeit als "Baurecht" eintrug (Vorakten 47), weist klar darauf hin, dass es vom Vorliegen eines Baurechts im Sinne von Art. 779 ff. ZGB ausging. Das Grundbuchamt ist nicht an das beantragte Stichwort gebunden; insbesondere muss es dieses ablehnen, wenn es den Inhalt der Dienstbarkeit nicht richtig angibt (DANIELA BYLAND/ROLAND PFÄFFLI, Heizanlage als Dienstbarkeit: Grundbucheintrag und Löschung, in: BN 2019, S. 150 f.).