Die bernische Grundbuchpraxis verfährt in dem Sinne, dass die Grundbuchämter, wenn eine "andere Dienstbarkeit" im Sinne von Art. 781 ZGB eingeräumt und diese übertragbar, vererblich und auf mindestens 30 Jahre oder unbestimmte Zeit vereinbart wird, prüfen, ob nicht ein für maximal 100 Jahre zulässiges selbständiges und dauerndes Baurecht vorliegt. Ausgangspunkt für die Prüfung ist der von den Parteien gewählte Vertragswortlaut und das von ihnen gewählte Stichwort. Wird der Begriff "Baurecht" weder im Vertragswortlaut noch im Stichwort erwähnt, vermuten die Grundbuchämter das Vorliegen einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB im Sinn eines Nutzungsrechts.