für die Dauer von 25 Jahren bestellt werden (Vorakten 64). Die Baurechtsberechtigte verpflichtete sich zur Zahlung eines indexierten jährlichen Baurechtszinses von Fr. 50'000.00 (Vorakten 62). 3.3. Ein Baurecht kann zugunsten einer bestimmten Person eingeräumt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist ein solches Baurecht übertragbar und vererblich (Art. 779 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich um eine irreguläre Personaldienstbarkeit (DANIELA BYLAND/ROLAND PFÄFFLI, Das Baurecht im Zivilgesetzbuch, in: Der Bernische Notar [BN] 2021, S. 3).