3.2. Die Problematik der früheren Dienstbarkeit besteht darin, dass diese als Baurecht zu Gunsten der (umfirmierten) Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragen war und der dem Eintrag zu Grunde liegende Dienstbarkeitsvertrag zugleich von der Errichtung eines Baurechts und einer anderen Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB ausgeht (Vorakten 54 ff.). Nach der damaligen Vorstellung der Vertragsparteien sollte ein übertragbares Baurecht "weder zugunsten eines herrschenden Grundstückes, noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person begründet" werden, wobei auf Art. 781 ZGB verwiesen wurde (Vorakten 63, 65). Das Baurecht sollte -7-