ZGB bezeichnet worden. Schliesslich -6- werde auch in der Grundbuchanmeldung vom 15. April 2021 nicht von einem Baurecht im Sinne von Art. 779 ff. ZGB gesprochen, sondern von einem übertragbaren Baurecht für eine Tankstelle mit Shop etc. als Personaldienstbarkeit. Die fraglichen Vormerkungen wären nur bei einem Baurecht nach Art. 779 ff. ZGB zulässig, bei einer anderen Personaldienstbarkeit gemäss Art. 781 ZGB wie der vorliegenden bestehe hingegen keine Grundlage dafür. Abs. 3 von Art.