Die Ausgestaltung des Baurechts als "andere" Dienstbarkeit sei nicht ausgeschlossen. Das Grundbuchamt sei nicht von einer Umgehung des gesetzlich vorgegebenen Inhalts ausgegangen. Im neuen Dienstbarkeitsvertrag vom 6. April 2021 sei kein expliziter Hinweis auf ein Baurecht gemäss Art. 779 ff. ZGB enthalten. Er betreffe nur die Verlängerung der Baurechtsdauer, die Anpassung des Baurechtszinses und die Vereinbarung zum Heimfall. Die offene Beschreibung als "Personaldienstbarkeit" sei sehr vage, zumal es reguläre, irreguläre und andere Personaldienstbarkeiten gebe. Die Dienstbarkeit sei nicht klar und ausdrücklich als Baurecht gemäss Art. 779 ff. ZGB bezeichnet worden.