Auch aus dem Sinn und Zusammenhang der Vertragsbestimmungen erschliesse sich, dass die Urkundsparteien ein Baurecht im Sinne von Art. 779 ff. ZGB vereinbart hätten. Sie hätten klar zum Ausdruck gebracht, ein solches begründen zu wollen. Mit ihrer Auslegung missachte die Vorinstanz den Gedanken des "favor negotii". Damit lasse sich die Abweisung der Vormerkungen zum Baurechtszins und Heimfall nicht rechtfertigen (vgl. Beschwerde, S. 6 f.).