II. 1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wären die Vereinbarungen zum Baurechtszins und zum Heimfall im Grundbuch vorzumerken gewesen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass es sich beim im früheren Dienstbarkeitsvertrag vom 4. bzw. 9. November 1998 vereinbarten Baurecht um eine "andere" Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB gehandelt habe. Aus dem Wortlaut der neuen Urkunde vom 6. April 2021 ergebe sich, dass eine "Anpassung Baurecht" vorgenommen worden bzw. der erste Baurechtsvertrag "geändert" worden sei. Auch aus dem Sinn und Zusammenhang der Vertragsbestimmungen erschliesse sich, dass die Urkundsparteien ein Baurecht im Sinne von Art. 779 ff.