Der Entscheid des DVI, Abteilung Register und Personenstand, unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Vereinbarungen zum Baurechtszins und zum Heimfall nicht vorgemerkt werden können. Die anmeldende Beschwerdeführerin ist somit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 956a Abs. 2 Ziffer 1 ZGB; § 42 lit. a VRPG). Der beurkundende Notar führt nicht in eigenem Namen Beschwerde, sondern vertritt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht anwaltlich.