2. Das Grundbuchamt B. sei anzuweisen, die bei diesem beantragten Vereinbarungen zum Baurechtszins und zum Heimfall auf Grundbuch Liegenschaft T. / 19 vorzumerken (TB Nr. 024-2021/D/0). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das Grundbuchamt B. übermittelte am 4. Januar 2022 E-Mail-Kor- respondenz mit der Beschwerdeführerin. -4- 3. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, beantragte in der Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.