2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie Kanzleigebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 145.70, gesamthaft Fr. 2'145.70, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. C. 1. Gegen den Entscheid der Abteilung Register und Personenstand erhob die A. AG mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Departementes Volkswirtschaft und Inneres Aargau vom 16.11.2021 im Verfahren DVIARP.21.42 / 44.02.01 / KU sei aufzuheben.