1. Ziff. 1 der Verfügung des Grundbuchamtes B. vom 20.05.2021 sei aufzuheben. 2. Das Grundbuchamt B. sei anzuweisen, die beantragten Vereinbarungen zum Baurechtszins und zum Heimfall auf Grundbuch Liegenschaft T. / 19 vorzumerken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand, verfügte am 16. November 2021: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.