3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 526.00, gesamthaft Fr. 4'526.00, werden zu 1/4 mit Fr. 1'131.50 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin (FHNW) wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'100.00 zur Hälfte mit Fr. 3'050.00 zu ersetzen.