5. Die Beschwerdegegnerin (FHNW) wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor der Beschwerdekommission entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'380.00 zu ersetzen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 28 - 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Gabriel Giess, Rechtsanwalt, Allschwil, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.