1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 8. September 2021 wie folgt abgeändert: 1. Das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 (Verfahren BK FHNW 20.013) wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Beschwerde vom 31. Juli 2020 (Verfahren BK FHNW 20.018) wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. [aufgehoben] 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdegegnerin (FHNW) auferlegt.