Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus dem vorinstanzlichen Verfahren als leicht übermässig; bezüglich des zu hohen Stundenansatzes kann auf die Ausführungen in Erw. 6.2.4 vorne verwiesen werden. Angemessener erscheint ein Aufwand von 25 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.00. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3% (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuern ergibt sich somit eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von rund Fr. 6'100.00, für die zur Hälfte mit Fr. 3'050.00 die Beschwerdegegnerin und zur anderen Hälfte der Kanton unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege aufzukommen hat. Das Verwaltungsgericht erkennt: