2. Für die Bemessung der Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht gelten die gleichen Grundlagen und Grundsätze wie im vorinstanzlichen Verfahren (siehe dazu Erw. II/6.2.1 vorne). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit seiner Honorarnote vom 31. Oktober 2022 einen anwaltlichen Aufwand von rund 30 Stunden geltend, wovon über sechs Stunden auf Aktenstudium, rechtliche Abklärungen und die Korrespondenz mit dem Klienten entfallen. Insgesamt erscheint daher der getätigte Aufwand mit Blick auf die Vorkenntnisse des - 27 -