Ferner hat der Beschwerdeführer nach Massgabe des Unterliegerprinzips Anspruch auf eine ihm für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223; 2011, S. 247; 2009, S. 278 mit Hinweisen) allerdings auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die andere Hälfte der Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Anwendung von § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 ZPO vom Kanton zu entschädigen, wiederum unter Nachzahlungsvorbehalt.