Tatsächlich hat der Beschwerdeführer, der sich über seine prozessuale Bedürftigkeit ausgewiesen hat (Beschwerdebeilage 21), auch vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter gestellt, dem in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 VRPG zu entsprechen ist. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer unter Nachzahlungsvorbehalt von der Kostentragung zu befreien ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. b und Art. 123 Abs. 1 ZPO).