Sein Unterliegen in der Frage des (nachträglich weggefallenen) Interesses an der Feststellung einer Rechtsverweigerung und die nur teilweise Erhöhung seiner Honorarforderung für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren ist gesamthaft mit einem Viertel zu gewichten. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer, der sich über seine prozessuale Bedürftigkeit ausgewiesen hat (Beschwerdebeilage 21), auch vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter gestellt, dem in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 VRPG zu entsprechen ist.