III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu 1/4 vom Beschwerdeführer zu tragen und zu 3/4 der Staatskasse zu belasten (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist zwar mit einem wesentlichen Teil seiner Anträge vor Verwaltungsgericht durchgedrungen, aber nicht vollständig. Sein Unterliegen in der Frage des (nachträglich weggefallenen) Interesses an der Feststellung einer Rechtsverweigerung und die nur teilweise Erhöhung seiner Honorarforderung für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren ist gesamthaft mit einem Viertel zu gewichten.