Ersatzlos aufzuheben ist zufolge Gegenstandslosigkeit des im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids. Dispositiv-Ziffer 4 ist dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Dispositiv-Ziffer 5 ist dahingehend anzupassen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'380.00 zu bezahlen, die unter keinem Nachzahlungsvorbe- - 26 -