7. Zusammenfassend sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dis- positiv-Ziffern 1 und 2 des hier angefochtenen Entscheids der Beschwerdekommission dahingehend abzuändern, dass das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 sowie die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden. Ersatzlos aufzuheben ist zufolge Gegenstandslosigkeit des im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids.