Demgegenüber erscheint die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3'800.00 klar zu tief bemessen. Sie deckt den Aufwand des Anwalts des Beschwerdeführers sowie die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles nicht hinreichend ab. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids auch hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung des Beschwerdeführers zu korrigieren, von Fr. 3'800.00 auf Fr. 5'380.00.