Unter Hinzurechnung von Auslagen von Fr. 268.00 und der Mehrwertsteuern zum Satz von 7,7% resultiert eine angemessene Parteientschädigung von rund Fr. 5'380.00. § 8c AnwT ist bei der Bemessung der Parteientschädigung nach den §§ 3 bis 8 AnwT nicht anwendbar, sondern nur bei derjenigen nach den §§ 8a und 8b AnwT, was sich insbesondere an der Regelung der entschädigungspflichtigen Auslagen in § 13 AnwT zeigt, die nicht notwendig wäre, wenn Auslagen ohnehin immer in der Partei- bzw. Grundentschädigung inkludiert wären (vgl. dazu auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.114 vom 11. November 2015, Erw. III/2).