In Anbetracht dessen erscheint der vom Anwalt des Beschwerdeführers fakturierte Aufwand von rund 21,5 Stunden nicht übermässig. Jedoch ist ein Stundenansatz von Fr. 220.00, welcher vom Verwaltungsgericht praxisgemäss als Richtwert für die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsvertretern angewandt wird, der nicht besonders hohen Komplexität der Materie (einfacher Sachverhalt und keine allzu schwierigen Rechtsfragen) angemessener, auch wenn die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer nicht zu unterschätzen ist. Mit Rücksicht darauf ist die Grundentschädigung auf Fr. 4'730.00 zu bemessen.