kommen noch der im Einzelnen aufgelistete Aufwand für das Aktenstudium, die Instruktion und Besprechungen mit dem Klienten, die gemäss § 6 Abs. 1 AnwT entschädigungspflichtigen rechtlichen Abklärungen sowie diverse Fristerstreckungsgesuche. In Anbetracht dessen erscheint der vom Anwalt des Beschwerdeführers fakturierte Aufwand von rund 21,5 Stunden nicht übermässig.