6.2.4. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1. Juni 2021 seine Honorarnote zu den Akten, die einen anwaltlichen Aufwand von 21,5833 Stunden (verrechnet zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00), Auslagen von insgesamt Fr. 268.00 und Mehrwertsteuern von Fr. 436.11 ausweist, was zusammengerechnet die geltend gemachte Parteientschädigung von aufgerundet Fr. 6'100.00 ergibt (Vorakten BK FHNW 20.018, act. 19, Beilage 2). Alle Rechtsschriften zusammen (Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020; Sistierungsbegehren vom 10. Dezember 2020 [Vorakten BK FHNW 20.018, act. 10]; Eingabe vom 12. Januar 2021 [Vorakten