6.2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Bedeutung des Falles für ihn sei als hoch einzustufen, da es um die Durchführung seiner letzten Teilprüfung und letzten Endes um die Ausstellung des Bachelordiploms gegangen sei. Sein Anwalt habe sich zudem in die gesamte Prozessgeschichte einlesen müssen. Die sich stellenden rechtlichen Fragen und das Verhalten der Beschwerdegegnerin seien ungewöhnlich gewesen. Unter diesen Umständen könne eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'800.00 nicht als angemessen bezeichnet werden, zumal im Parallelverfahren (BK FHNW 20.036) eine Entschädigung von Fr. 7'500.00 zugesprochen worden sei. Vielmehr rechtfertige sich eine Entschädigung von Fr. 6'100.00.