rechtfertigten sich nicht. Zwar habe der Beschwerdeführer auf Anordnung der Verfahrensleitung mit der Eingabe vom 18. März 2021 eine zweite Rechtsschrift eingereicht. Die damit verbundenen Bemühungen würden jedoch durch den Wegfall einer behördlichen Verhandlung kompensiert. Auslagen und Mehrwertsteuern seien gemäss § 8c AnwT in der Grundentschädigung von Fr. 3'800.00 enthalten.