6.2.2. Die Vorinstanz hat die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewährte Parteientschädigung in Anwendung der oben angeführten Bestimmungen des Anwaltstarifs (siehe Erw. 6.2.1 hiervor) auf einen Betrag von Fr. 3'800.00 bemessen. Zur Begründung führte sie aus, dass angesichts des geleisteten Aufwands des Anwalts des Beschwerdeführers und der mittleren Schwierigkeit sowie Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer eine Grundentschädigung von Fr. 3'800.00 angemessen erscheine. Zu- oder Abschläge auf dieser Grundentschädigung rechtfertigten sich nicht.