Aufgrund dieser Kostenverlegung wird das vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz gestellte und von dieser auch bewilligte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung obsolet, womit Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben ist. .