Zudem hat der Beschwerdeführer nach Massgabe des Unterliegerprinzips und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids Anspruch auf eine ihm von der Beschwerdegegnerin für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren zu ersetzende Parteientschädigung, die unter keinem Nachzahlungsvorbehalt (vgl. dazu § 34 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) steht.