2021 dafür gesorgt, dass die Anträge gegenstandslos wurden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass die Durchführung der Diplompräsentation auf dem Rechtsweg erzwungen werden musste, rechtfertigt es sich umso mehr, die Beschwerdegegnerin als im vorinstanzlichen Verfahren vollständig unterliegende Partei zu betrachten. Als im Gegenzug vollständig obsiegende Partei darf der Beschwerdeführer nicht mit den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens belastet werden. Vielmehr sind diese Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diesem Korrekturbedarf ist durch eine entsprechende Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 Rechnung zu tragen.