§ 32 Abs. 3 VRPG). Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens werden die Parteikosten somit primär nach dem Verursacherprinzip verlegt (AGVE 2017, S. 136; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.206 vom 9. Dezember 2011, Erw. II/1). Im vorliegenden Fall wurde die Gegenstandslosigkeit der Anträge in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 sowie im Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 durch die HGK FHNW verursacht. Sie hat mit der (verspäteten) Durchführung der Diplompräsentation am 1. Februar - 23 -