5. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Vollstreckungsgesuch vom 9. Juli 2020 und sämtliche Anträge in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Juli 2020 hätte eintreten müssen. Die von ihr gefällten Nichteintretensentscheide (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids) halten einer Überprüfung nicht stand und sind aufzuheben. Diese Anträge sind durch die Durchführung der Diplompräsentation am 1. Februar 2021 während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. Das bedeutet, dass sie zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend abzuändern.